Reisebedingungen TUI Deutschland GmbH

(1-2-FLY, airtours, Discount Travel) und TUI Wolters GmbH - gültig für Reisen in der Sommersaison 2011

Lieber Feriengast,

bitte schenken Sie diesen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit; denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt werden, an. Sie gelten für alle Programme (mit Ausnahme von Center Parcs, TUI Cars, Eintrittskarten als vermittelten Einzelleistungen sowie TUI Bootsferien; die Bedingungen für diese Programme finden Sie in den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen i.S.d. Ziffer 3.1) der Reiseveranstalter TUI Deutschland GmbH und Wolters Reisen GmbH (nachfolgend "Veranstalter" genannt) sowie - Ziffern 12-14 - auch für am Zielort bei der Reiseleitung gebuchte Ausflüge. Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:

1. Anmeldung und Bestätigung

1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung (Ziffer 1.1 Satz 2), die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält.
Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen.

1.4 Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen. Sie werden vom Veranstalter nach Verfügbarkeit in Festbuchungen umgewandelt, sobald der Katalog für die betreffende Saison erschienen ist.

1.5 Sofern Sie lediglich eine Eintrittskarte eines Fremdanbieters ohne weitere Reiseleistungen buchen, tritt der Veranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb vermittelter Eintrittskarten kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen Ihnen und dem jeweiligen Anbieter zustande. Den Namen des jeweiligen Anbieters entnehmen Sie bitte der Eintrittskarte.

2. Bezahlung

2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein VVaG (DRS) abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Bestätigung.

2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von i. d. R. 25 %, bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen der Marken Discount Travel, reiseleicht, X1-2-FLY und XTUI sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel „Musicals & Shows“ 40 % des Gesamtpreises fällig. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.

2.3 Der restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise - wie gebucht - durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder in Ihrem Reisebüro bereitliegen oder Ihnen verabredungsgemäß zugesandt werden.

2.4 Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 7), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 8) sowie Gebühren für individuelle Reisegestaltung (vgl. Ziffer 3.4) und Mahnkosten (vgl. Ziffer 2.9) werden jeweils sofort fällig.

2.5 Zahlung an den Veranstalter

2.5.1 Bei der Zahlung im Lastschriftverfahren benötigt der Veranstalter (ggf. über das Reisebüro) Ihre Bankverbindung, Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers sowie Ihr Einverständnis zum Lastschriftverfahren.

2.5.2 Bei vielen Marken der Veranstalter können Sie Ihre Reise auch mit einer Kreditkarte bezahlen. In diesen Fällen muss die jeweilige Kreditkarte bei Buchung im Reisebüro dem Reisebüro vorgelegt werden. Der Veranstalter benötigt (ggf. über das Reisebüro) zusätzlich Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers sowie Ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrem Girokonto über die TUI Card oder sonstige Kreditkarte. Bei der Marke 1-2-FLY fällt ein Entgelt für Kreditkartenzahlung in Höhe von 1% des mit der Karte bezahlten Betrages an. Dieses gilt nicht für Zahlungen mit der TUI Card, der GuteREISE CARD sowie der ROBINSON Card.

2.5.3 Generell wird der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, der Betrag für die Restzahlung ca. 4 Wochen vor Reiseantritt abgebucht, letzterer jedoch nicht, bevor die Anforderungen gemäß Ziffer 2.3 erfüllt sind.

2.6 Im Ausnahmefall können sowohl die Anzahlung, als auch, bei Entgegennahme der Reiseunterlagen, die Zahlung des Restreisepreises in bar im Reisebüro geleistet werden.

2.7 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart  können nur bis 35 Tage vor Reiseantritt vorgenommen werden. Bei Reisen der Marke 1-2-FLY und X1-2-FLY ist ein Wechsel der Zahlungsart nicht möglich.

2.8 Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 4 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr Reisebüro oder Internet Service Center. Bei Kurzfristbuchungen ab 7 Tagen vor Reiseantritt erhalten Sie Ihre Unterlagen nach Absprache mit Ihrem Reisebüro. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.

2.9 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 7.2, 7.5 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 20,00 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

2.10 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, zahlen Sie diese bitte an das Reisebüro.

3. Leistungen, Preise

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z.B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung (vgl. Ziffer 1.1 Satz 2).
Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

3.2 Ausführendes Luftfahrtunternehmen/ gemeinschaftliche Liste
Der Veranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten.

Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie z.B. unter [www.tui.com > Service > Reisebedingungen etc. > Wichtige Reiseinformationen & Gefährliche Airlines] und hier.

3.3 Flugbeförderung
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros oder Internet Service Center sind unverbindlich.
Auf Charter- und Linienflügen beträgt das Freigepäck in der Economy Class im Regelfall 20kg pro Person (auch für Kinder von 2-11 Jahren) zzgl. eines kleinen Handgepäcks. Inhaber einer TUI Card Gold haben bei Reisen der Marken TUI und airtours bei einigen Charterfluggesellschaften Anspruch auf kostenlose Beförderung von bis zu 30kg Gepäck. Abhängig von höheren Buchungsklassen oder längeren Aufenthaltsdauern können auch höhere Freigepäckmengen gelten. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall in Ihrem Reisebüro oder im Internet Service Center. Bei Charterflügen nach Nordamerika ist pro Person 1 Gepäckstück bis max. 23 kg pro Stück zulässig.
Zusätzlich kann, ggf. gegen Aufpreis, nach Voranmeldung bei der jeweiligen Fluggesellschaft Sondergepäck (Sportausrüstungen, Rollstühle etc.) befördert werden.
Die Beförderungspreise sind bei der Fluggesellschaft zu erfragen, die für Organisation und Abwicklung der Beförderung sowie Inkasso des Preises allein verantwortlich ist. Für X1-2-FLY sind die Beförderungspreise und Bedingungen im X1-2-FLY Service Center zu erfragen.
Der Transport des Sondergepäcks vom Zielflughafen zum Hotel und zurück ist ausschließlich Sache des Gastes.
Wir empfehlen dringend, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.

3.4 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung
3.4.1 Reisebüros oder Internet Service Center dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) ausgeschrieben sind, z.B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros oder Internet Service Center sind weder vor noch nach Abschluss des Reisevertrages berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters, von Leistungsbeschreibungen bzw. bereits abgeschlossenen Reiseverträgen abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht gesondert bevollmächtigt sind.
3.4.2 Die Buchung von Flugpauschalreisen, deren Dauer (Hinflug zum Rückflug) vom Wochenrhythmus abweicht, ist gegen die Gebühr von € 16,00 pro Reiseteilnehmer möglich. Bitte beachten Sie die Hinweise in der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Für die Bearbeitung individueller, sonst von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichender Reisen wird eine Gebühr von maximal € 50,00 pro Reisenden und Woche erhoben.
3.4.3 airtours à la carte-Service
Unter der Marke airtours erfüllen wir Ihnen gerne Ihre individuellen Reisewünsche. Unseren à la carte-Service für ausgewählte Reiseziele bieten wir airtours-Kunden ab einem Mindestreisepreis von € 1.000,- pro Person an. Außerdem können Sie den á la carte-Service in Anspruch nehmen für schon bestehende airtours-Buchungen ab einem Gesamtpreis von € 5.000,- pro Buchung. Wir berechnen hierfür eine Servicegebühr von € 150,- pro Buchung. Die Servicegebühr wird bei einer Festbuchung auf den Reisepreis angerechnet. Bei Nichtzustandekommen einer Buchung wird die Gebühr nicht erstattet. Dieser à la carte-Service bezieht sich auf alle Reisebausteine, die nicht einer Katalogleistung entsprechen.
3.4.4 Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Flug- und/oder Hotelumbuchungen behält der Veranstalter sich zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr pro Person vor. Bei den Marken reiseleicht, X1-2-FLY und XTUI sind Flugumbuchungen nicht möglich.
3.4.5 Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich zulässt.

3.5 Verpflegung

Bitte beachten Sie, dass innerhalb einer Wohneinheit nur identische Verpflegungsleistungen gebucht werden können. Dies gilt auch für mitreisende Kinder.

3.6 Reiseverlängerung
Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie bitte möglichst frühzeitig Ihre Reiseleitung oder die örtliche Vertretung des Veranstalters an. Wir verlängern Ihren Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie die mit Ihrer Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa. Bei den Marken reiseleicht, X1-2-FLY und XTUI sind Reiseverlängerungen nicht möglich.

3.7 Reiseleitung, Betreuung
Bei den angebotenen Reisen werden Sie vor Ort von Reiseleitern des Veranstalters bzw. von örtlichen Vertretern des Veranstalters (z. B. Vermietern von Ferienwohnungen) betreut. Bei der Marke reiseleicht steht Ihnen ein Ansprechpartner für Notfälle, Beanstandungen und sonstige außergewöhnliche Vorkommnisse telefonisch zur Verfügung. Einzelheiten, Anschriften und Telefonnummern entnehmen Sie bitte den Reiseunterlagen oder der Informationsmappe in Ihrem Hotel. Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 13.7.2.

4. Besondere Hinweise für Ferienwohnungen und Ferienhäuser

Fakultative oder verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Regel nicht im Reisepreis eingeschlossen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist, sind sie unmittelbar am Ort zu zahlen.
Die Ferienwohnung/das Ferienhaus darf nur von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen und in der Reisebestätigung aufgeführten Anzahl von Erwachsenen und Kindern bewohnt werden.
Die angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend.
Bei Übergabe der Schlüssel kann ein angemessener Betrag (Kaution) als Sicherheit für evtl. Schäden oder vor Ort zu zahlende, verbrauchsabhängige Nebenkosten verlangt werden. Die Rückzahlung oder Verrechnung erfolgt, wenn die Wohneinheit und das Inventar bei Beendigung des Aufenthaltes in ordnungsgemäßem Zustand gereinigt zurückgegeben worden sind.

5. Kinderermäßigungen

Maßgebend ist das Alter bei Reiseantritt. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben.
Den Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Kinder unter 2 Jahren werden bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalarrangements ohne Anspruch auf einen Sitzplatz im Flugzeug unentgeltlich befördert, sofern je Kind eine erwachsene Begleitperson mitreist. Im Rahmen von Pauschalarrangements mit Linienflugbeförderung und bei reinen Flugangeboten (Charter- bzw. Linienflug) werden für Kinder unter 2 Jahren 10 % der Flugkosten belastet, ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz.
Bei falschen Altersangaben ist der Veranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 50,- nachzuerheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt Ihnen unbenommen.

6. Leistungs- und Preisänderungen

6.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Auch für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht Ihnen das in Ihren Reiseunterlagen gegebenenfalls enthaltene Zug-zum-Flug-Ticket zur Verfügung.

6.2 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.

6.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern.
6.3.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
6.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
6.3.3
Eine Erhöhung nach den Ziffern 6.3.1/6.3.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
6.3.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
6.3.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittsgebühren

7.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Anschriften siehe unten nach Ziffer 17.) bzw. dem buchenden Reisebüro. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

7.2 Wenn Sie von der Reise zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Diese Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 7.5 unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sind dabei berücksichtigt.

7.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.

7.4 Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 7.5) ausgewiesenen Kosten.

7.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person/pro Wohneinheit bei Stornierungen: 7.5.1 Standard-Gebühren:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises;
7.5.2 Ausnahmen von der Standardregelung:
A Ferienwohnungen/-häuser/Appartements, auch bei Bus- und Bahnanreise
bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises;
B Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten; Spezialprogramme; Aktivprogramme; Golfpakete (soweit nicht in Reisen im Sinne von 7.5.1 inkludiert); Camper-Programme; Motorräder
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;
C Fly & More Flug
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 75 %
am Tag des Reiseantritts 95 % des Reisepreises;
Achtung: Die Staffel für Fly & More Flug gilt nur für Flüge bis einschließlich 30.04.2011. Für Flüge ab dem Sommer 2011 (ab 01.05.2011) gelten gesonderte Bedingungen. Bitte fragen Sie bei Bedarf Ihre Buchungsstelle.
D Nur-Flugstrecken im Linienverkehr pro Person
bis zum 31. Tag vor Flugantritt € 50,-
ab dem 30. Tag vor Flugantritt € 150,-
Diese Regelung gilt nur bei Stornierungen von Nur-Flugstrecken im Linienverkehr, nicht aber bei Stornierung kombinierter Reisen. Hier finden die Ziffern 7.5.1, 7.5.2, Buchstaben A, B, C, F Anwendung.
E Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten, z. B. für Musicals (vgl. Ziffer 1.5), gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Buchung mitgeteilt werden.
F Für gesondert gekennzeichnete Top-Angebote, ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Angebote, Specials, Sparreisen und Reisen der Marken Discount Travel, reiseleicht, X1-2-FLY und XTUI sowie Ticket-Pakete aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel „Musicals & Shows“ gelten folgende Stornogebühren:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 55 %
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 65 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 85 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises.

7.6 Ihr Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe unten Ziffer 8.2), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

8. Umbuchung, Ersatzperson

8.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt bzw. bei Reisen im Sinne der Ziffer 7.5.2 A bis zum 46. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden € 50,– pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung; bei Linienflügen, sobald das Ticket ausgestellt ist, zusätzlich Änderungen der Abflugzeit.
Änderungen nach den oben genannten Fristen (z.B. bei Flugreisen/Standard-Gebühren ab 30. Tag vor Reiseantritt) sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Das gilt auch für Nur-Flugstrecken im Linienverkehr im Falle eines von Ihnen veranlassten Carrierwechsels.

8.2 Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter.
Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, zusätzlich zu dadurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten gegenüber Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften) für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal € 50,– zu verlangen. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

9. Reiseversicherung

Die Veranstalter empfehlen den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Bitte beachten Sie hierzu die besonderen Angebote in den jeweiligen Reisekatalogen. Einzelheiten zum Versicherungsschutz finden Sie im Anschluss an diese Reisebedingungen.

10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

10.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

10.2 Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 5 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten (Zugang beim Reisenden). Der Veranstalter informiert Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann umgehend zurück.

10.3 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 10.2 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

11. Außergewöhnliche Umstände - höhere Gewalt

11.1 Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651j BGB.
Dieser hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

11.2 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter "www.auswaertiges-amt.de" sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.

12. Abhilfe / Minderung / Kündigung

12.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

12.2 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.

12.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

12.4 Wegen der für Flugreisen unter der Marke "TUI" geltenden Geld-zurück-Garantie des Veranstalters TUI Deutschland GmbH beachten Sie bitte die Hinweise in den betreffenden TUI Katalogen.

13. Haftung

13.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

13.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

13.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.

Der Veranstalter haftet jedoch
13.4.1 für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie
13.4.2 wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.


13.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen.
Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

13.6 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht
werden. Auf der Rückseite von Bahnfahrten-Dokumenten der Deutschen Bahn AG aufgeführte DB-Bedingungen haben keine Gültigkeit. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Kunden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
Soweit in Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) ausgeschrieben, enthalten Ihre Reiseunterlagen Fahrscheine „Zug zum Flug“ der DB AG und ein zusätzliches Beiblatt „Fahren & Fliegen“ des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Reiseveranstalters.

13.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen

13.7.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

13.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung im Sinne der Ziffer 3.7 Satz 1 bzw. dem Ansprechpartner im Sinne der Ziffer 3.7 Satz 2 mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen.
Ist die Reiseleitung bzw. Ihr Ansprechpartner nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (z.B. Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder an den Veranstalter bzw. an dessen örtliche Vertretung. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen oder in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) bzw. in den Informationsmappen im Hotel.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
Bei Beanstandungen müssen Gäste von Ferienwohnungen/-häusern/Appartements unverzüglich bei dem in den Reiseunterlagen angegebenen Ansprechpartner Abhilfe verlangen.
Wenn das keinen Erfolg hat, müssen Sie sich bitte mit der nächstgelegenen Station der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters in Verbindung setzen.
Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.

13.7.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

14. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ihrem Veranstalter (Anschrift siehe unten nach Ziffer 17) geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen.
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet.
Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 13.7.2.

14.2.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines  gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
14.2.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.
14.2.3 Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 14.2.1 und 14.2.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
14.2.4 Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
14.2.5 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14.3 Ihr Reisebüro oder Internet Service Center tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen.

14.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.

15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

15.1 Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Angehörige anderer Staaten sollten sich bei den für sie zuständigen Botschaften / Konsulaten erkundigen. Durch die Reiseausschreibung in den Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) und mit den Reiseunterlagen erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten.
Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen Sie sich in Ihrem Reisebüro oder dem Internet Service Center weitergehend unterrichten.

15.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.

15.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

15.4 Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich in Ihrem Reisebüro oder Internet Service Center, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.

15.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt.
Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.

15.6 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte dem Katalog und wenden Sie sich an Ihr Reisebüro oder Internet Service Center.

16. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte an den Bereich "Datenschutz" unter der unten genannten Anschrift des Veranstalters. Soweit wir uns zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten externer Dienstleister außerhalb der EU bzw. des EWR (sog. Drittländer ohne angemessenes Datenschutzniveau) bedienen, wird der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch die Vereinbarung der sogenannten "EU-Standardvertragsklauseln" abgesichert.

17. Gerichtsstand / Allgemeines

17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

17.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

17.3 Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17.4 Der Kunden kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

17.5 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner eines Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

17.6 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes ugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwenddbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.


Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für die Reiseveranstalter

TUI Deutschland GmbH 30620 Hannover
Handelsregister: Hannover HRB 56512

und

Wolters Reisen GmbH Postfach 11 51 28801 Stuhr
Handelsregister: Walsrode HRB 110468


Drucklegung Oktober 2010, 57. Auflage

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2. Bezahlung

2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung beim Deutschen
Reisepreis Sicherungsverein VVaG (DRS) abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der
Bestätigung.

2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von i. d. R.
25 %, bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten
Specials, Sparreisen und Reisen der Marke Discount Travel 40 % des Gesamtpreises fällig. Die
Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.

2.3 Der restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise – wie gebucht – durchgeführt wird
und die Reiseunterlagen entweder in Ihrem Reisebüro bereitliegen oder Ihnen verabredungsgemäß zugesandt
werden.

2.4 Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung.
Die Gebühren
im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 7), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 8) sowie
Gebühren für
individuelle Reisegestaltung (vergleiche Ziffer 3.4) werden sofort fällig.

2.5 Zahlung an den Veranstalter

2.5.1 Bei der Zahlung im Lastschriftverfahren benötigt der Veranstalter (ggf. über das Reisebüro)
Ihre Bankverbindung, Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers sowie Ihr Einverständnis
zum Lastschriftverfahren.

2.5.2 Bei vielen Marken der Veranstalter können Sie Ihre Reise auch mit einer Kreditkarte bezahlen. In
diesen Fällen muss die jeweilige Kreditkarte bei Buchung im Reisebüro dem Reisebüro vorgelegt werden.
Der Veranstalter benötigt (ggf. über das Reisebüro) zusätzlich Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des
Unterlagenempfängers sowie Ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrem Girokonto über die World of
TUI Card oder sonstige Kreditkarte.

2.5.3 Generell wird der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, der Betrag für
die Restzahlung ca. 4 Wochen vor Reiseantritt abgebucht, letzterer jedoch nicht, bevor die Anforderungen
gemäß Ziffer 2.3 erfüllt sind.

2.6 Im Ausnahmefall können sowohl die Anzahlung, als auch, bei Entgegennahme der Reiseunterlagen,
die Zahlung des Restreisepreises in bar im Reisebüro geleistet werden.

2.7 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart
können nur bis 35 Tage vor Reiseantritt vorgenommen werden. Bei Reisen der Marke 1-2-FLY ist ein
Wechsel der Zahlungsart nicht möglich.

2.8 Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 4 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein,
wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr Reisebüro oder Internet Service Center. Bei Kurzfristbuchungen
ab 7 Tagen vor Reiseantritt erhalten Sie Ihre Unterlagen nach Absprache mit Ihrem Reisebüro. In Ihrem
eigenen Interesse bitten wir Sie, die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.

2.9 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung
mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn,
dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt
vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend
den Ziffern 7.2, 7.5 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der
Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 20,00 zu erheben. Der
Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

2.10 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung
ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, zahlen
Sie diese bitte an das Reisebüro.

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3. Leistungen, Preise

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z.B.
Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung (vgl. Ziffer 1.1
Satz 2).
Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen,
über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

3.2 Ausführendes Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche Liste
Der Veranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung
über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein
ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die
Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Sobald die Identität
endgültig feststeht, werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden
Luftfahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten.
Hier können Sie die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen
(„gemeinschaftliche Liste“), einsehen.

3.3 Flugbeförderung
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen
zu Zwischenlandungen kommen kann.
Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen
über Flugzeiten durch Reisebüros oder Internet Service Center sind unverbindlich.
Auf Charter- und Linienflügen beträgt das Freigepäck in der Economy Class im Regelfall 20 kg pro Person
(auch für Kinder von 2-11 Jahren) zzgl. eines kleinen Handgepäcks. Inhaber einer TUI Card Gold haben
bei einigen Charterfluggesellschaften Anspruch auf kostenlose Beförderung von bis zu 30 kg Gepäck.
Abhängig von höheren Buchungsklassen oder längeren Aufenthaltsdauern können auch höhere Freigepäckmengen
gelten. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall in Ihrem Reisebüro oder im Internet Service
Center. Bei Charterflügen nach Nordamerika sind pro Person 2 Gepäckstücke bis max. 23 kg pro Stück
zulässig. Kleinkinder unter 2 Jahre erhalten eine Freigepäckmenge von generell 10 kg.
Zusätzlich kann, ggf. gegen Aufpreis, nach Voranmeldung bei der jeweiligen Fluggesellschaft Sondergepäck
(Sportausrüstungen, Rollstühle etc.) befördert werden.
Die Beförderungspreise sind bei der Fluggesellschaft zu erfragen, die für Organisation und Abwicklung
der Beförderung sowie Inkasso des Preises allein verantwortlich ist.
Der Transport des Sondergepäcks vom Zielflughafen zum Hotel und zurück ist ausschließlich Sache des
Gastes.
Wir empfehlen dringend, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich
im Handgepäck zu befördern.

3.4 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung

3.4.1 Reisebüros oder Internet Service Center dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn
diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen,
die nicht in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben sind, z.B. Zimmer benachbart oder
Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros oder Internet Service Center
sind weder vor noch nach Abschluss des Reisevertrages berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des
Veranstalters, von Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) bzw. bereits abgeschlossenen Reiseverträgen
abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht gesondert bevollmächtigt
sind.

3.4.2 Die Buchung von Flugpauschalreisen, deren Dauer (Hinflug zum Rückflug) vom Wochenrhythmus
abweicht, ist gegen die Gebühr von € 16,00 pro Reiseteilnehmer möglich. Bitte beachten Sie die Hinweise
in der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Für die Bearbeitung individueller, sonst von der jeweiligen
Leistungsbeschreibung abweichender Reisen wird eine Gebühr von maximal € 50,00 pro Reisenden und
Woche erhoben.

3.4.3 airtours à la carte-Service
Unter der Marke airtours erfüllen wir Ihnen gerne Ihre individuellen Reisewünsche (á la carte-Leistungen).
Unseren à la carte-Service für ausgewählte Reiseziele bieten wir airtours-Kunden ab einem Mindestreisepreis
von € 1.000,- pro Person an. Außerdem können Sie den á la carte-Service in Anspruch
nehmen für schon bestehende airtours-Buchungen ab einem Gesamtpreis von € 5.000,- pro Buchung.
Wir berechnen hierfür eine Servicegebühr von € 150,- pro Buchung. Die Servicegebühr wid nicht auf den
Reisepreis angerechnet und auch bei Nichtzustandekommen einer Buchung nicht erstattet. Dieser à la
carte-Service bezieht sich auf alle Reisebausteine, die nicht einer Katalogleistung entsprechen.

3.4.4 Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Flug- und/oder Hotelumbuchungen behält der Veranstalter
sich zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen
Bearbeitungsgebühr pro Person vor.

3.4.5 Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung
dies ausdrücklich zulässt.

3.5 Verpflegung

Bitte beachten Sie, dass innerhalb einer Wohneinheit nur identische Verpflegungsleistungen gebucht
werden können. Dies gilt auch für mitreisende Kinder.

3.6 Reiseverlängerung
Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie bitte möglichst frühzeitig Ihre Reiseleitung
oder die örtliche Vertretung des Veranstalters an. Wir verlängern Ihren Aufenthalt gerne, wenn
entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine
Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie die mit Ihrer Rückreise verbundenen tariflichen
Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa.

3.7 Reiseleitung, Betreuung
Bei den angebotenen Reisen werden Sie vor Ort von Reiseleitern des Veranstalters bzw. von örtlichen
Vertretern des Veranstalters (z. B. Vermietern von Ferienwohnungen) betreut.
Einzelheiten, Anschriften und Telefonnummern entnehmen Sie bitte den Reiseunterlagen. Bei Beanstandungen
beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 13.7.2.

4. Besondere Hinweise für Ferienwohnungen und Ferienhäuser

Fakultative oder verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Regel nicht im Reisepreis eingeschlossen.
Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist, sind sie unmittelbar am Ort zu zahlen.
Die Ferienwohnung/das Ferienhaus darf nur von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen und in
der Reisebestätigung aufgeführten Anzahl von Erwachsenen und Kindern bewohnt werden.
Die angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend.
Bei Übergabe der Schlüssel kann ein angemessener Betrag (Kaution) als Sicherheit für evtl. Schäden
oder vor Ort zu zahlende, verbrauchsabhängige Nebenkosten verlangt werden. Die Rückzahlung oder
Verrechnung erfolgt, wenn die Wohneinheit und das Inventar bei Beendigung des Aufenthaltes in ordnungsgemäßem
Zustand gereinigt zurückgegeben worden sind.

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5. Kinderermäßigungen

Maßgebend ist das Alter bei Reiseantritt. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen
Alter bei der Buchung anzugeben.
Den Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Kinder
unter 2 Jahren werden bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalarrangements ohne Anspruch auf einen
Sitzplatz im Flugzeug unentgeltlich befördert, sofern je Kind eine erwachsene Begleitperson mitreist.
Im Rahmen von Pauschalarrangements mit Linienflugbeförderung und bei reinen Flugangeboten (Charter-
bzw. Linienflug) werden für Kinder unter 2 Jahren 10 % der Flugkosten belastet, ohne Anspruch auf
einen eigenen Sitzplatz.
Bei falschen Altersangaben ist der Veranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten
Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 50,- nachzuerheben. Der Nachweis nicht entstandener
oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt Ihnen unbenommen.

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6. Leistungs- und Preisänderungen

6.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben
vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen
oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen
werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er
dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Auch für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht Ihnen das in Ihren Reiseunterlagen
gegebenenfalls enthaltene Zug-zum-Flug-Ticket zur Verfügung.

6.2 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen,
etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.

6.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren
nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern.

6.3.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere
die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden
verlangen.

6.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber
dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
6.3.3 Eine Erhöhung nach den Ziffern 6.3.1/6.3.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und
dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.

6.3.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich
zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die
in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

6.3.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung
bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

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7. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittsgebühren

7.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Anschriften siehe unten nach Ziffer 17.) bzw. dem buchenden
Reisebüro oder Internet Service Center.
Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

7.2 Wenn Sie von der Reise zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, verliert der Veranstalter
den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt bzw.
der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine
angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt/
Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen.
Diese Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 7.5. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauscahliert.
Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
sind dabei nicht berücksichtigt.

7.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den
in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet
oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie
z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.

7.4 Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt
oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem
Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 7.5) ausgewiesenen
Kosten.

7.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person/pro Wohneinheit
bei Stornierungen:

7.5.1 Standard-Gebühren:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des
Reisepreises;

7.5.2 Ausnahmen von der Standardregelung:

A Ferienwohnungen/-häuser/Appartements, auch bei Bus- und Bahnanreise
bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des
Reisepreises;

B Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten; Spezialprogramme; Aktivprogramme; Golfpakete (soweit
nicht in Reisen im Sinne von 7.5.1 inkludiert); Camper-Programme; Motorräder
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des
Reisepreises;

C Fly & More Flug
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25%
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 75%
am Tag des Reiseantritts 95% des Reisepreises;

D Nur-Flugstrecken im Linienverkehr
pro Person
bis zum 31. Tag vor Flugantritt € 30,-
ab dem 30. Tag vor Flugantritt € 96,-
Diese Regelung gilt nur bei Stornierungen von Nur-Flugstrecken im Linienverkehr, nicht aber
bei Stornierung kombinierter Reisen. Hier finden die Ziffern 7.5.1, 7.5.2, Buchstaben A, B, C, F
Anwendung.

E Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten, z.B. für Musicals (vgl. Ziffer 1.5), gelten die Stornobedingungen
des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Buchung mitgeteilt werden.

F Für gesondert gekennzeichnete Top-Angebote sowie ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte
Angebote, Specials, Sparreisen und Reisen der Marke Discount Travel gelten folgende
Stornogebühren:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 55 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 65 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 85 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des
Reisepreises.

7.6. Ihr Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe unter Ziffer 8.2)., bleibt durch die vorstehenden
Bedingungen unberührt.

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8. Umbuchung, Ersatzperson

8.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt
bzw. bei Reisen im Sinne der Ziffer 7.5.2 A bis zum 46. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung
(Umbuchung) vor. Dafür werden € 50,- pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten z.B. Änderungen
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung;
bei Linienflügen, sobald das Ticket ausgestellt ist, zusätzlich Änderungen der Abflugzeit.
Änderungen nach den oben genannten Fristen (z.B. bei Flugreisen/Standard-Gebühren ab 30. Tag vor
Reiseantritt) sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung
(Ziffer 3.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen
gemäß Ziffer 7.5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Das gilt auch für Nur-Flugstrecken
im Linienverkehr im Falle eines von Ihnen veranlassten Carrierwechsels.

8.2 Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus
dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter.
Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm
durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal
€ 50,- zu verlangen. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer
Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete
Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

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9. Reiseversicherungen

Die Veranstalter empfehlen den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere
inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung
zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Bitte beachten Sie hierzu die
besonderen Angebote in den jeweiligen Reisekatalogen. Einzelheiten zum Versicherungsschutz finden Sie
im Anschluss an diese Reisebedingungen.

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10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

10.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung
der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig
gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung
trägt der Störer selbst.
Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden
einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

10.2 Der Veranstalter kann bis 5 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten bei
Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen
Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter informiert Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung
wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann umgehend
zurück.

10.3 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 10.2 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber
geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen
Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

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11. Außergewöhnliche Umstände - Höhere Gewalt

11.1 Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651j BGB.
Dieser hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende
den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2,
Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte
zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

11.2 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“
sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.

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12. Abhilfe / Minderung / Kündigung

12.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.

12.2 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls
Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat,
den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.

12.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb
einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird
Schriftform empfohlen - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von
dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet
dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises,
sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

12.4 Wegen der für Flugreisen unter der Marke „TUI“ geltenden Geld-zurück-Garantie des Veranstalters
TUI Deutschland GmbH beachten Sie bitte die Hinweise in den betreffenden TUI Katalogen.

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13. Haftung

13.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises
(Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht
auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen
nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden
ist.

13.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wird. Die Beschränkung
der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.

13.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem
Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen
Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet
werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters
sind.

Der Veranstalter haftet jedoch

13.4.1 für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der
Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten sowie

13.4.2 wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungsoder
Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.

13.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten.
Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen.
Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter
nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfall-Versicherung.

13.6 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens,
die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Auf der Rückseite von Bahnfahrten-
Dokumenten der Deutschen Bahn AG aufgeführte DB-Bedingungen haben keine Gültigkeit. Die Rechte
und Pflichten des Veranstalters und der Kunden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen
Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
Soweit in Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) ausgeschrieben, enthalten Ihre Reiseunterlagen Fahrscheine
„Zug zum Flug“ der DB AG und ein zusätzliches Beiblatt „Fahren & Fliegen“ des Verbandes Deutscher
Verkehrsunternehmen.
Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich.

13.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen

13.7.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

13.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich
unserer Reiseleitung im Sinne der Ziffer 3.7 Satz 1 mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen.
Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (z.B. Transfer-Unternehmen,
Hotelier, Schiffsleitung) oder an den Veranstalter bzw. an dessen örtliche Vertretung. Die notwendigen
Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen oder in
der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1).
Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen bittet der
Veranstalter unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung
des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung
spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden
sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder
der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
Bei Beanstandungen müssen Gäste von Ferienwohnungen/-häusern/Appartements unverzüglich
bei dem in den Reiseunterlagen angegebenen Ansprechpartner Abhilfe verlangen.
Wenn das keinen Erfolg hat, müssen Sie sich bitte mit der nächstgelegenen Station der Reiseleitung oder
der örtlichen Vertretung des Veranstalters in Verbindung setzen.
Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht
zu.

13.7.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

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14. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ihrem Veranstalter
(Anschrift siehe unten nach Ziffer 17) geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse
schriftlich geschehen.
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden
gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht
mitgerechnet.
Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust
siehe Ziffer 13.7.2.

14.2.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren
in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Veranstalters beruhen.

14.2.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.

14.2.3 Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 14.2.1 und 14.2.2 beginnt mit dem Tag, der
dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

14.2.4 Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

14.2.5 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder
der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
nach dem Ende der Hemmung ein.

14.3 Ihr Reisebüro oder Internet Service Center tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages
auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen
durch Reisende entgegenzunehmen.

14.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter
mitreisenden Familienangehörigen.

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16. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und
genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig
schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht
wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte an den
Bereich „Datenschutz“ unter der unten genannten Anschrift des Veranstalters.
Soweit wir uns zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten externer Dienstleister außerhalb
der EU bzw. des EWR (sog. Drittländer ohne angemessenes Datenschutzniveau) bedienen, wird der
Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch die Vereinbarung der sogenannten „EU-Standardvertragsklauseln“
abgesichert.

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17. Gerichtsstand / Allgemeines

17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

17.2 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters.
Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen
zwingend etwas anderes vorschreiben.

Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für die Reiseveranstalter

TUI Deutschland GmbH

30620 Hannover
Handelsregister: Hannover HRB 56512

und

Wolters Reisen GmbH
Postfach 11 51
28801 Stuhr
Handelsregister: Walsrode HRB 110468

Drucklegung September 2009, 55. Auflage

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TUI Reiseversicherungen

Versicherungsbestätigung zum Vertrag Nr. 101 101
Der Versicherungsschutz wird auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen
der MDT Makler der Touristik Assekuranzmakler für die R+V Versicherungsgruppe
(VB MDT 2009-A/TUI) und für die ausschließlich auf der Reisebestätigung / Rechnung
beschriebenen Leistungsbestandteile der Reiseversicherung gewährt. Die Reisebestätigung/
Rechnung ist der Versicherungsnachweis.

 

*Bei den Tarifen mit Selbstbehalt gelten die bedingungsgemäßen Selbstbehalte. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt
entfallen diese vollständig.

Die Preise für die unterschiedlichen Reiseversicherungs-Produkte teilt Ihnen gerne Ihr Reisebüro mit.
Der Versicherungsschutz wird durch folgende Versicherer der R+V Versicherungsgruppe
gewährt:

Versicherer für die Reise-Kranken-Versicherung ist die R+V Krankenversicherung AG


Frank-Henning Florian Jörg Bork

R+V Krankenversicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Generaldirektor Dr. Friedrich Caspers,
Vorstand: Frank-Henning Florian, Vorsitzender, Jörg Bork, Tillmann Lukosch.
Sitz: Wiesbaden, Handelsregister Nr.: HRB 7094, Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr.: DE 114106943

Versicherer für alle weiteren Reiseversicherungen ist die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG


Tassilo Sigg Jürgen Raab


KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Generaldirektor Dr. Friedrich Caspers,
Vorstand: Bernhard Meyer, Vorsitzender, Heinz-Jürgen Kallerhoff, Dr. Edgar Martin, Tassilo Sigg.
Sitz: Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg,
Umsatzsteuer-ID-Nr.: DE 218618884

Die komplette Abwicklung, Vertrags- und Schadensbearbeitung erfolgt durch die MDT Makler der Touristik
GmbH Assekuranzmakler.
Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117
Bonn.
Versicherungsbedingungen: Für alle auf der Reisebestätigung/Rechnung aufgeführten und dokumentierten
Reiseversicherungen gelten die jeweiligen Bestimmungen der in diesem Druckstück enthaltenen Versicherungsbedingungen
für Reiseversicherungen (VB MDT 2009-A/TUI). Inhalt und Umfang des jeweiligen
Versicherungsschutzes ergeben sich aus den dort beschriebenen Versicherungsarten.
Rechte im Schadenfall: Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht den versicherten Personen direkt
zu und können ohne Zustimmung des Reiseveranstalters geltend gemacht werden.
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst nach erfolgter
Zahlung; in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsgebührenschutz frühestens
mit Buchung der Reise und in allen anderen Reiseversicherungen mit Antritt der Reise.
Ende des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz endet automatisch in der Reise-Rücktrittskosten-
Versicherung und dem Umbuchungsgebührenschutz mit Antritt der Reise, in den übrigen Reiseversicherungen
mit Ablauf des versicherten Zeitraums, spätestens mit Beendigung der versicherten Reise.
Hinweis zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Im Schadenfall werden Daten gespeichert und ggf. an
die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer
sowie an Ärzte und Hilfsorganisationen übermittelt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung
der vertraglichen Beziehung erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung
bleiben unberührt. Die Anschriften der jeweiligen Datenempfänger werden auf Wunsch
übermittelt.

Wichtige Hinweise für den Schadenfall:
Fragen und Schadenmeldungen richten Sie bitte an die von der R+V Versicherungsgruppe bevollmächtigte:

MDT Makler der Touristik GmbH
Assekuranzmakler
Daimlerstr. 1 k
63303 Dreieich
Tel. +49 (0) 6103-70649-160; Fax: +49 (0) 6103-70649-201
E-Mail: leistung@mdt24.de

Bitte wenden Sie sich nur an die Notrufzentrale:

  • wenn Sie in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung müssen. Diese hilft Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Krankenhaus und übernimmt die Abrechnung der Kosten;
  • wenn ein Krankenrücktransport durchgeführt werden soll;
  • wenn Sie während der Reise weitere Hilfeleistungen im Rahmen der 24 h-Notfall-Assistance benötigen.

Sie erreichen die Notrufzentrale Tag und Nacht: +49 (0)611 533 - 4899

Wir bitten um Verständnis, dass allgemeine Fragen unter dieser Notrufnummer nicht beantwortet werden können.
Bei allgemeinen Fragen hilft Ihnen gerne Ihr Reisebüro, Ihr Reiseveranstalter, Ihre Reiseleitung im Zielgebiet
oder das Service-Center der MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler
unter +49 (0) 6103 70649-160.

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Versicherungsbedingungen

für Reiseversicherungen der MDT Makler der
Touristik GmbH Assekuranzmakler für die
R+V Versicherungsgruppe (VB MDT 2009-A/TUI): Stand 09/2009

I. Allgemeine Bestimmungen
Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 gelten für alle Reiseversicherungssparten der durch die
MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler vertretenen Versicherer der R+V Versicherungsgruppe
(für die Reise-Krankenversicherung die R+V Krankenversicherung AG; für alle weiteren Reiseversicherungen
die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG).

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§ 1 Versicherte Reise/versicherte Personen
Auf der Grundlage eines mit der TUI Deutschland GmbH bzw. Wolters Reisen GmbH (Versicherungsnehmer)
abgeschlossenen Versicherungsvertrages gewähren die Versicherer der R+V Versicherungsgruppe
den Reiseteilnehmern Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte
Reise der in der Reisebestätigung des Reiseveranstalters namentlich genannten Personen und den
dokumentierten Leistungsbeschreibungen. Den versicherten Personen steht im Leistungsfall die Ausübung
der von dem Versicherungsschutz umfassten Rechte gegenüber den Versicherern direkt zu.

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§ 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
1. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsgebührenschutz beginnt der Versicherungsschutz
frühestens mit Buchung der Reise und
endet mit dem Reiseantritt;
2. In den übrigen Versicherungssparten
a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens jedoch mit der Beendigung der Reise;
b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung
der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

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§ 3 Ausschlüsse
1. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen,
Streik, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand.
2. Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person während der versicherten Reise
überraschend von einem Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz
erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges. Die Erweiterung gilt
nicht bei Reisen in Staaten, auf deren Gebiet zur Zeit der Einreise der versicherten Person bereits Krieg
oder Bürgerkrieg herrscht oder wo dessen Ausbruch absehbar war. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme
am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen.

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§ 4 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten
führen könnte (Schadensminderungspflicht);
b) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
c) auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles
oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft
wahrheitsgemäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z.B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg)
sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nachweise einzureichen.
d) auf Verlangen des Versicherers, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu
lassen.
e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, auf
Verlangen des Versicherers Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere
Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur
Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht dem Versicherer gegenüber zu entbinden.
2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist
der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens der versicherten Person entspricht. Der Versicherer bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet,
als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung
des Versicherers gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

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§ 5 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung
der Entschädigung binnen zwei Wochen. Die Versicherungsleistungen werden unmittelbar an die
Versicherten ausgezahlt.
2. Ist die Versicherungssumme in der Reise-Rücktrittskosten-und Reiseabbruch-Versicherung bei Eintritt
des Versicherungsfalls niedriger als der Gesamtreisepreis, so haften die Versicherer für den Schaden nur
nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis.

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§ 6 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
1. Hat eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen
Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus
dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
2. Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung
durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
3. Verletzt eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von
dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen.
4. Steht einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte
gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Vertrages Erstattungsleistungen
erbracht hat, sind die Absätze 1 bis
3 entsprechend anzuwenden.
5. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden,
gehen diese anderweitigen Leistungsverpflichtungen vor. Die Ansprüche der versicherten Person
bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Wird dem Versicherer der Schaden gemeldet, tritt dieser
in Vorleistung und reguliert den Schaden im bedingungsgemäßen Umfang.

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§ 7 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung
1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versicherte Person
a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat;
b) den Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe
der Leistung von Bedeutung sind.
2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw.
bekannt sein musste. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung solange
gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung des Versicherers zugegangen ist.

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§ 8 Ansprüche gegen Dritte
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf
die Versicherer der R+V Versicherungsgruppe über.
2. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Ersatzansprüche an die
Versicherer abzutreten.

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§ 9 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
1. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungen beansprucht werden
kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverhältnisse
ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Ansprüche der versicherten Person
bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall den
Versicherern der R+V Versicherungsgruppe, werden diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß
regulieren.
2. Vorstehende Regelung gilt nicht für die Reise-Unfallversicherung.

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§ 10 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen die versicherte Person ist das Gericht des Ortes
zuständig, an dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen bzw.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der
versicherten Person oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
3. Verlegt die versicherte Person nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist sein bzw. ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.

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§ 11 Anzeigen und Willenserklärungen
Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform
(z.B. Brief, Fax, E-Mail).

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II. Besondere Bestimmungen (abhängig vom vereinbarten Versicherungsumfang)

A. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

§ 1 Stornierung der Reise/Vermittlungsentgelt
Bei Nichtantritt der Reise erstattet der Versicherer
a) die vertraglich geschuldeten Stornokosten.
b) das dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt, sofern
der Betrag bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Nicht versichert sind Entgelte,
die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung geschuldet werden und sonstige Gebühren
(z.B. Visagebühren o.ä.). Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen
Umfang, kann der Versicherer die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

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§ 2 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil
die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von
einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
a) unerwartete schwere Erkrankung;
b) schwere Unfallverletzung;
c) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
d) Tod;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn oder Komplikationen einer bereits bestehenden
Schwangerschaft;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Wasserrohrbruch, Elementarereignis oder Straftat eines
Dritten (z.B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden erheblich ist oder die Anwesenheit der versicherten
Person zur Aufklärung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber;
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet
war und die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat;
j) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder Absolvierung einer Nachprüfung während der
Schul- oder Hochschulausbildung, sofern die Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht
war und der Termin der Wiederholungsprüfung/Nachprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten
Reise fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll; bei Schülern:
unerwartete Nichtversetzung (maßgeblich ist das letzte Zwischenzeugnis);
k) unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der
Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen
werden.
l) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht
und die Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten
sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
m) Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag)
beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;
n) Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, vorausgesetzt das zuständige
Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
2. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen
und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise bzw. bei Ferienhaus-/Ferienwohnungs-
Buchungen nicht mehr als 12 Personen gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten
immer als Risikopersonen.

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§ 3 Verspäteter Reiseantritt
Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise sowie den anteiligen Reisepreis
nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort, wenn die Reise aus versichertem Grund oder wegen einer Verspätung
öffentlicher Verkehrsmittel um mindestens zwei Stunden verspätet angetreten wird. Erstattet
werden die Mehrkosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zur Höhe der Stornokosten,
die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären.

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§ 4 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Schadenfall 20 % des erstattungsfähigen
Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person/Objekt. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser
vollständig.

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§ 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) nach Eintritt des Versicherungsfalles/Rücktrittgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die
Stornokosten niedrig zu halten und die Stornorechnung nebst Versicherungsnachweis im Original einzureichen;
b) schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen,
Lockerung von implantierten Gelenken und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest, psychische
Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen;
c) zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des Versicherers
– eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen;
– der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit
sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die
notwendige Untersuchung zu gestatten;
d) im Todesfall eine Sterbeurkunde vorzulegen;
e) sämtliche sonstigen Schadenereignisse durch geeignete Nachweise zu belegen.
B. Reiseabbruch-Versicherung

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§ 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen
Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß
A. § 2 Punkt 1. a) - g) bzw. § 2 Punkt 2.

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§ 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
Der Versicherer erstattet
a) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem
Grund vorzeitig abgebrochen wird.
b) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die versicherte Person eine Reiseleistung
vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder
schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss.

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§ 3 Mehrkostenversicherung (Außerplanmäßige Beendigung/Unterbrechung einer Reise)
1. Der Versicherer erstattet unter den genannten Voraussetzungen
a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem
Grund.
b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen
Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb
die Heimreise verspätet fortsetzen muss;
c) notwendige und angemessene Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bis zu € 150,-, die durch
Ereignisse gemäß der Punkte a) und b) verursacht wurden;
d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses,
wenn deswegen die Reise am Urlaubsort nicht planmäßig beendet werden kann oder
die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist;
e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson
aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird
und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann
- bis zu € 2.500,-, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet,
- bis zu € 750,-, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden
Risikoperson erfolgt;
f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten
Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versichertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens
jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß 1. a) - f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen
(Unterkunft, Rückreise) mitgebucht und mitversichert
wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt.

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§ 4 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Schadenfall 20 % des erstattungsfähigen
Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person/Objekt. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser
vollständig.

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§ 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Es gelten die Regelungen gemäß A. § 5 b) bis e).

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C. Umbuchungsgebührenschutz

§ 1 Versicherungsumfang
Der Versicherer ersetzt bei Umbuchung innerhalb der gebuchten Saison bis zu 42 Tagen vor Reiseantritt
die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis zu € 50,- je versicherter Person, bei Objektbuchungen
bis max. € 50,- je Objekt

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D. Reise-Krankenversicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung bei auf der versicherten Reise akut eintretenden Krankheiten und
Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung
bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz
hat.

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§ 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Der Versicherer erstattet die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten
durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel;
d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu € 100.000,-;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen
von Zahnersatz und Zahnprothesen bis zu insgesamt € 350,- je Versicherungsfall;
f) Hilfsmittel (z.B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder
einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt € 350,- je Versicherungsfall;
g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kuraufenthaltes
statt.
2. Der Versicherer erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, sofern
der Krankenrücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten
Person nicht möglich ist.
3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland
anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Krankenhaustagegeld von € 50,- pro Tag, maximal für 30
Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der stationären
Behandlung gegenüber dem Versicherer auszuüben.
4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend von § 1 auch bei
Reisen innerhalb Deutschlands ein Krankenhaustagegeld gemäß § 2 Punkt 3.
5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behandelt werden, erstattet der
Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (Rooming In).
6. Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale des Versicherers werden bis zu € 25,- je
Versicherungsfall erstattet.

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§ 3 Krankentransporte/Überführung
Der Versicherer erstattet die Kosten für
a) den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport
an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
b) Krankentransporte zum stationären Aufenthalt in das Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft
am Urlaubsort;
c) die Überführung zum Bestattungsort oder die Bestattung im Ausland.

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§ 4 Ausschlüsse/Einschränkungen
1. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind
a) Heilbehandlungen, die ein Anlass für den Reiseantritt waren;
b) Heilbehandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger
Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten;
c) Hypnosen, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen;
d) Zahnbehandlungen und Aufwendungen für Hilfsmittel und Prothesen, die über den Umfang gemäß § 2
Punkte 1. f) und g) hinausgehen;
e) Unfall- oder Krankheitskosten, deren (Mit-)Ursache Alkoholeinfluss oder Drogenmissbrauch ist;
f) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung.

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§ 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) vor Beginn einer stationären Heilbehandlung sowie vor Durchführung von Krankenrücktransporten
unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale des Versicherers aufzunehmen;
b) dem Versicherer die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Originalerstattungsstempel
eines anderen Leistungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum des
Versicherers.

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§ 6 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von € 75,- je Schadenfall.
Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.

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E. 24h-Notfall-Assistance

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer erbringt durch seine 24h-Notrufzentrale Beistandsleistungen in den nachstehenden Notfällen,
die der versicherten Person während der Reise zustoßen.

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§ 2 Krankheit/Unfall
1. Medizinische Versorgung im Reiseziel
a) Die Notrufzentrale informiert auf Anfrage vor und während der Reise über die Möglichkeiten ärztlicher
Versorgung und benennt, falls möglich, einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.
b) Benötigt die versicherte Person Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhanden gekommen sind, übernimmt
die Notrufzentrale die Beschaffung und den Versand der Ersatzpräparate. Die Kosten der Präparate
sind von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung zurückzuerstatten.
2. Krankenhausaufenthalt
Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt die Notrufzentrale
folgende Leistungen:
a) Betreuung
Die Notrufzentrale stellt bei Bedarf über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen
Hausarzt sowie zu den behandelnden Krankenhausärzten her und sorgt für die Übermittlung von Informationen
zwischen den beteiligten Ärzten.
b) Krankenbesuch
Sofern gewünscht, organisiert die Notrufzentrale die Reise einer der versicherten Person nahe stehenden
Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort, sofern der Krankenhausaufenthalt
voraussichtlich länger als fünf Tage dauert. Die Kosten der Beförderung übernimmt der
Versicherer.
c) Kostenübernahmegarantie und Abrechnung
Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie bis zu € 15.000,- ab.
Er übernimmt namens und im Auftrag der versicherten Person die Abrechnung mit den zuständigen Kostenträgern.
Soweit diese die vom Versicherer gezahlten Beträge nicht übernehmen, sind sie von der versicherten
Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuzahlen.
3. Krankenrücktransport
Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Notrufzentrale den Krankenrücktransport
der versicherten Person mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen)
an den Wohnort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete
Krankenhaus.

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§ 3 Tod
Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notrufzentrale auf Wunsch der Angehörigen
die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort.

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§ 4 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen
werden, erstattet der Versicherer die Kosten bis zu € 5.000,-.

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§ 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck
1. Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reisezahlungsmittel abhanden
gekommen sind, stellt die Notrufzentrale den Kontakt zur Hausbank her und unterstützt diese bei der
Übermittlung des zur Verfügung gestellten Betrags. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb
von 24 Stunden nicht möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu
€ 1.500,- zur Verfügung. Das Darlehen ist binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an den
Versicherer zurückzuzahlen.
2. Bei Verlust von Kredit- oder EC- bzw. Maestro- Karten hilft die Notrufzentrale bei der Sperrung der
Karten. Die Notrufzentrale haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für
etwaig entstehende Vermögensschäden.
3. Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Notrufzentrale bei der Ersatzbeschaffung.
4. Bei Verlust von Reisegepäck ist die Notrufzentrale bei dessen Auffindung behilflich.

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§ 6 Strafverfolgungsmaßnahmen
Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Notrufzentrale bei der Beschaffung
eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Der Versicherer verauslagt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten
bis zu € 5.000,- sowie ggf. eine Strafkaution bis zu € 15.000,-. Die verauslagten Beträge
sind spätestens drei Monate nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuerstatten.

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§ 7 Übermittlung von Informationen/Reiseruf
1. Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Notrufzentrale über die nächstgelegene diplomatische
Vertretung (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit) sowie über Reisewarnungen und Sicherheitshinweise
des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.
2. Bei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage der versicherten Person bemüht sich
die Notrufzentrale auf deren Wunsch um die Informationsweitergabe an Dritte.
3. Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden kann, bemüht sich die Notrufzentrale
um einen Reiseruf. Die Kosten hierfür übernimmt der Versicherer.

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§ 8 Umbuchungen
Die Notrufzentrale ist bei Umbuchungen behilflich, wenn die versicherte Person
a) ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumt oder es zu Verspätungen bzw. Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel
kommt;
b) wegen eines Notfalls die Rückreise außerplanmäßig antritt;
c) wegen Überbuchung des Beförderungsmittels die gebuchte Reise nicht wie geplant antreten oder fortsetzen
kann.

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§ 9 Psychologische Hilfestellung
Gerät die versicherte Person während der Reise in eine akute Notsituation, in der sie psychologischen
Beistand benötigt, leistet die Notrufzentrale telefonisch eine erste psychologische Hilfestellung

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§ 10 Betreuung und Rückholung minderjähriger Kinder
Kann ein mitreisendes minderjähriges Kind wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter
schwerer Erkrankung einer mitversicherten und die das Kind betreuenden Person nicht mehr betreut
werden, organisiert der Versicherer die Betreuung des Kindes sowie die Rückreise zum Wohnort und
übernimmt hierfür die Kosten.

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§ 11 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Beistandsleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt
zur Notrufzentrale aufzunehmen.

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F. Reisegepäck-Versicherung

§ 1 Versicherte Sachen
Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Person,
einschließlich Geschenke und Reiseandenken.

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§ 2 Gegenstand der Versicherung
1. Mitgeführtes Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt
wird, und zwar durch Straftat eines Dritten, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion oder
Elementarereignisse.
2. Aufgegebenes Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung
a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam
eines Beförderungsunternehmens, einer Gepäckaufbewahrung oder eines Beherbergungsbetriebes
befindet;
b) für notwendige Ersatzkäufe bis zu € 500,- je Versicherungsfall, wenn aufgegebenes Reisegepäck den
Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht.

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§ 3 Ausschlüsse/Einschränkungen
1. Nicht versichert sind
a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und
Visa;
b) Sportgeräte, soweit sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden;
c) Vermögensfolgeschäden.
2. Einschränkungen des Versicherungsschutzes:
a) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen sowie Mobiltelefone jeweils samt Zubehör sind bis zu
€ 250,- versichert;
b) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind bis insgesamt € 500,- versichert;
c) Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten sind als aufgegebenes
Reisegepäck nicht versichert. Als mitgeführtes Reisegepäck sind diese Gegenstände bis insgesamt
50 % der Versicherungssumme versichert.
d) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichert;
e) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf
offiziell eingerichteten Campingplätzen.
f) Reisegepäck ist in einem abgestellten Kraftfahrzeug und daran angebrachten Behältnissen nur dann
versichert, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse durch Verschluss gesichert sind und der Schaden
zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils
zwei Stunden dauern, besteht zu jeder Uhrzeit Versicherungsschutz.
3. Führt die versicherte Person den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.

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§ 4 Höhe der Entschädigung
Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme für
a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue
Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter,
Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert);
b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung,
höchstens jedoch den Zeitwert;
c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.

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§ 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen
oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen
Sachen anzuzeigen, sich dies bestätigen zu lassen und dem Versicherer hierüber eine Bescheinigung
einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb
bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind
nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens
innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer
sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.

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§ 6 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von € 75,- je Schadenfall.
Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.
Die komplette Abwicklung, Vertrags- und Schadensbearbeitung erfolgt für die R+V Versicherungsgruppe
durch die MDT Makler der Touristik GmbH:

MDT Makler der Touristik GmbH
Assekuranzmakler
Daimlerstr. 1 k
63303 Dreieich
Tel. 06103-70649-160; Fax 06103-70649-201
E-Mail: info@mdt24.de

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